Fernabsatzgesetz Gesetzestext (FernAbsG) Stand Januar 2001


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§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die
    Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem
    Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
    abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen
    eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder
    Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder
    zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem
    Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien
    eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe,
    Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge

 1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),

 2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz),

 3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und
    Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung,

 4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die
    Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an
    Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von
    Bauwerken,

 5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
    Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am
    Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im
    Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden

 6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung,
    Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung,
    wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die
    Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau
    angegebenen Zeitraums zu erbringen,

 7. die geschlossen werden
 
 a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen
    oder
 b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von
    öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.

(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für
    den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende
    Informationspflichten, enthalten.
    
§ 2

Unterrichtung des Verbrauchers


(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss
    von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und die Identität
    des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei
    Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich
    offengelegt werden. Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von
    Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines
    Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
    entsprechenden Weise klar und verständlich informieren über:


    1. seine Identität und Anschrift,
    
    2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann
       der Vertrag zustande kommt,

    3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder
       regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,

    4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware
       oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene
       Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,

    5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und
       sonstiger Preisbestandteile,

    6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,

    7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung

    8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3,

    9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der
       Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen
       Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen,

   10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des
       Preises.

(3) Der Unternehmer hat die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem
    Verbraucher alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des
    Vertrages, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem
    dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei muss der
    Verbraucher auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen und
    deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden:

    1. Informationen über die Bedingungen, Einzel­heiten der Ausübung und
       Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4
       sowie über den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 3
       Nr. 2 Buchstabe b,

    2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der
       Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige
       Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen,
       Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
       Vertretungsberechtigten,

    3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und
       Garantiebedingungen,

    4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis
       betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte
       Zeit geschlossen werden.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz
von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal
erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden.
Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung
des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.

(4) Weitergehende Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben unberührt.


§ 3

Widerrufsrecht, Rückgaberecht

(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen
    Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1
    Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der
    Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von Waren
    nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden
    Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten
    Teillieferung und bei Dienstlei­stungen nicht vor dem Tag des
    Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung
    durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften
    Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt

    1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang
       beim Empfänger und

    2. bei Dienstleistungen

       a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder

       b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit
          Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat
          oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet
    anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen

    1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden
       oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder
       die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet
       sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten
       würde,

    2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software
       sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden
       sind,

    3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,

    4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder

    5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
       geschlossen werden.

(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach Absatz 1 und 2 kann für Verträge über die
    Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen
    Gesetzbuchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gelten
    entsprechend.

§ 4

Finanzierte Verträge

(1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise
    durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an
    seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht
    gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 3 in V
    Verbindung mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht
    Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung nach § 61a Abs. 1 Satz 3 und 4 oder §
    361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf
    hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
    jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den
    Verbraucher ausgeschlossen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise von einem
    Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als
    wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist
    insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung
    oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers
    bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der
    Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im
    Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder
    der Rückgabe (§ 361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen
    Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.

§ 5

Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot

(1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes
    abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch
    anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

§ 6

Übergangsvorschrift

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem
    30. Juni 2000 abgeschlossen wurden.

(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und
    die § 2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2001 aufgebraucht
    werden.